Zu den beiden Seminar-Modulen am Samstag:
Die Zollbehörden, die kürzlich wegen der Erweiterung des Aufgabenfeldes im Zusammenhang mit der Überwachung der Leistung des Mindestlohns ihre Personalplanstellen im vierstelligen Bereich erhöht haben und die Deutsche Rentenversicherung haben ihre Zusammenarbeit in der jüngeren Vergangenheit ständig intensivier.
Allein im Jahr 2016 hat die Deutsche Rentenversicherung nach turnusmäßigen Betriebsprüfungen bei ca. 395.000 Arbeitgebern Beiträge in Höhe von 893,7 Millionen Euro, zzgl. 222,7 Millionen Euro Säumniszuschläge nacherhoben. Der Zoll hat, zusätzlich zu diesen regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen, weitergehend über 60.000 Arbeitgeber geprüft.
Geleichzeitig muss festgestellt werden, dass die Abgrenzung zwischen selbständig Tätigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen im problematischer wird. Ein Blick in das Gesetz - § 7 SGB IV - kann diese Spannungsfelder kaum lösen. Das hiermit die ausufernden Fallgestaltungen von Leiharbeit, Subunternehmern, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Werkverträgen nicht abschließend zu klären ist, liegt auf der Hand.
Das Interesse der Politik, den Sozialkassen weitere Beitragsquellen zu erschließen, tut ihr übrigens, dass die Beitrags- und Sanktionsrisiken unüberschaubar werden.
In der jüngeren Vergangenheit ist festzustellen, dass die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang wegen dem Vorwurf des "Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben" gemäß § 266a StGB ansteigen.
Eine angemessene und erfolgversprechende Mandatsbearbeitung in diesem Komplex setzt daher umfangreiche Kenntnisse sowohl im Straf- und vor allem Strafprozessrecht als auch in den parallel zu bearbeitenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Beitragsnachforderung voraus.
Bereits die Formulierung des § 266a StGB macht deutlich, dass eine sachgerechte und vor allem erfolgversprechende Bearbeitung und die Verteidigung gegen einen solchen strafrechtlichen Vorwurfes keinesfalls ohne entsprechende Kenntnisse der sozialversicherungsrechtlichen Materie, insbesondere der entsprechenden Rechtsprechung der Sozialgerichte, möglich ist. Von erheblicher Wichtigkeit im Ermittlungsverfahren und Strafprozess ist dabei ebenfalls die Abwehr von strafprozessualen, vermögensrechtlichen Eingriffen wie beschlagnahme, Sicherstellungen, Vermögensabschöpfung sowie die Frage von etwaigen Beweisverwertungsverboten.
Auch die Verfahren der Beitragserhebung unterliegen zahlreichen materiellen und verfahrensrechtlichen prozessualen und praktischen Besonderheiten, die es unerlässlich machen, sich stets über die Fortentwicklung der Rechtsprechung auf den neusten Stand zu halten. Kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt dabei einer solchen Dynamik wie eben das Sozialrecht.
Es bedarf der der vertieften Kenntnis der Verfahrensgestaltung im einstweilgien Rechtsschutz zur Abwehr der sofortigen Vollstreckung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge § 86a SGG sowie der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen.
Auch muss bereits bei der Bearbeitung dieser Verfahren an die Abwehr von zivilrechtlichen Forderungen gegenüber Geschäftsführern oder sonstigen verantwortlichen Arbeitgebern nach §§ 823 II BGB iVm- § 226a StGB gedacht werden.
Das angebotene Seminar verschafft einen Überblick zur entsprechenden Mandatsbearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der straf- und sozialversicherungsrechtlichen materiellen und prozessualen Grundlagen.
Thomas Venten, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Bamberg:
Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen einem selbstbestimmten Leben des Pflegebedürftigen. Da die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung ausgestaltet ist, werden nicht alle anfallenden Kosten gedeckt. Soweit kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden sind, können Leistungen nach SGB XII beantragt werden.
Maßnahmen, die die Auswirkungen oder Folgen eines gesundheitlichen Schadens mildern oder beheben sollen werden unter dem Begriff Rehabilitation zusammengefasst. Wenn auf Grund eines Unfalles oder krankheitsbedingten Behinderung Pflegebedürftigkeit eintritt, sollen Maßnahmen der Rehabilitation helfen, die gesundheitliche Situation zu verbessern. In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass neben den Leistungen der Pflegeversicherung weitergehende Leistungen zur Vermeidung oder Verringerung der Pflegebedürftigkeit nicht ausgeschöpft werden.
Es ist in der Regel nicht die Aufgabe der Pflegeversicherung, Rehabilitationsmaßnahmen zu erbringen, allerdings hat die Pflegeversicherung auch darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder die Pflegebedürftigkeit verringert wird.
Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer mit den Leistungen der Pflegeversicherung und den Schnittstellen zum Recht der Krankenversicherung vertraut zu machen. Das Neue Begutachtungsinstrument (NBI / NBA) ist nicht Bestandteil des Seminars. Ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung werden die Grundlagen der Rehabilitation vorgestellt. Soweit erforderlich werden die Bezüge zum BTHG aufgezeigt.
Thomas Venten, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Bamberg:
Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen einem selbstbestimmten Leben des Pflegebedürftigen. Da die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung ausgestaltet ist, werden nicht alle anfallenden Kosten gedeckt. Soweit kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden sind, können Leistungen nach SGB XII beantragt werden.
Maßnahmen, die die Auswirkungen oder Folgen eines gesundheitlichen Schadens mildern oder beheben sollen werden unter dem Begriff Rehabilitation zusammengefasst. Wenn auf Grund eines Unfalles oder krankheitsbedingten Behinderung Pflegebedürftigkeit eintritt, sollen Maßnahmen der Rehabilitation helfen, die gesundheitliche Situation zu verbessern. In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass neben den Leistungen der Pflegeversicherung weitergehende Leistungen zur Vermeidung oder Verringerung der Pflegebedürftigkeit nicht ausgeschöpft werden.
Es ist in der Regel nicht die Aufgabe der Pflegeversicherung, Rehabilitationsmaßnahmen zu erbringen, allerdings hat die Pflegeversicherung auch darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder die Pflegebedürftigkeit verringert wird.
Ziel des Seminars ist es, die Teilnehmer mit den Leistungen der Pflegeversicherung und den Schnittstellen zum Recht der Krankenversicherung vertraut zu machen. Das Neue Begutachtungsinstrument (NBI / NBA) ist nicht Bestandteil des Seminars. Ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung werden die Grundlagen der Rehabilitation vorgestellt. Soweit erforderlich werden die Bezüge zum BTHG aufgezeigt.
Dr. Andreas Hüttl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht, Hannover:
Zu den beiden Seminar-Modulen am Samstag:
Die Zollbehörden, die kürzlich wegen der Erweiterung des Aufgabenfeldes im Zusammenhang mit der Überwachung der Leistung des Mindestlohns ihre Personalplanstellen im vierstelligen Bereich erhöht haben und die Deutsche Rentenversicherung haben ihre Zusammenarbeit in der jüngeren Vergangenheit ständig intensivier.
Allein im Jahr 2016 hat die Deutsche Rentenversicherung nach turnusmäßigen Betriebsprüfungen bei ca. 395.000 Arbeitgebern Beiträge in Höhe von 893,7 Millionen Euro, zzgl. 222,7 Millionen Euro Säumniszuschläge nacherhoben. Der Zoll hat, zusätzlich zu diesen regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen, weitergehend über 60.000 Arbeitgeber geprüft.
Geleichzeitig muss festgestellt werden, dass die Abgrenzung zwischen selbständig Tätigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen im problematischer wird. Ein Blick in das Gesetz - § 7 SGB IV - kann diese Spannungsfelder kaum lösen. Das hiermit die ausufernden Fallgestaltungen von Leiharbeit, Subunternehmern, arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und Werkverträgen nicht abschließend zu klären ist, liegt auf der Hand.
Das Interesse der Politik, den Sozialkassen weitere Beitragsquellen zu erschließen, tut ihr übrigens, dass die Beitrags- und Sanktionsrisiken unüberschaubar werden.
In der jüngeren Vergangenheit ist festzustellen, dass die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang wegen dem Vorwurf des "Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben" gemäß § 266a StGB ansteigen.
Eine angemessene und erfolgversprechende Mandatsbearbeitung in diesem Komplex setzt daher umfangreiche Kenntnisse sowohl im Straf- und vor allem Strafprozessrecht als auch in den parallel zu bearbeitenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Beitragsnachforderung voraus.
Bereits die Formulierung des § 266a StGB macht deutlich, dass eine sachgerechte und vor allem erfolgversprechende Bearbeitung und die Verteidigung gegen einen solchen strafrechtlichen Vorwurfes keinesfalls ohne entsprechende Kenntnisse der sozialversicherungsrechtlichen Materie, insbesondere der entsprechenden Rechtsprechung der Sozialgerichte, möglich ist. Von erheblicher Wichtigkeit im Ermittlungsverfahren und Strafprozess ist dabei ebenfalls die Abwehr von strafprozessualen, vermögensrechtlichen Eingriffen wie beschlagnahme, Sicherstellungen, Vermögensabschöpfung sowie die Frage von etwaigen Beweisverwertungsverboten.
Auch die Verfahren der Beitragserhebung unterliegen zahlreichen materiellen und verfahrensrechtlichen prozessualen und praktischen Besonderheiten, die es unerlässlich machen, sich stets über die Fortentwicklung der Rechtsprechung auf den neusten Stand zu halten. Kaum ein anderes Rechtsgebiet unterliegt dabei einer solchen Dynamik wie eben das Sozialrecht.
Es bedarf der der vertieften Kenntnis der Verfahrensgestaltung im einstweilgien Rechtsschutz zur Abwehr der sofortigen Vollstreckung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge § 86a SGG sowie der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen.
Auch muss bereits bei der Bearbeitung dieser Verfahren an die Abwehr von zivilrechtlichen Forderungen gegenüber Geschäftsführern oder sonstigen verantwortlichen Arbeitgebern nach §§ 823 II BGB iVm- § 226a StGB gedacht werden.
Das angebotene Seminar verschafft einen Überblick zur entsprechenden Mandatsbearbeitung unter besonderer Berücksichtigung der straf- und sozialversicherungsrechtlichen materiellen und prozessualen Grundlagen.
Dr. Andreas Hüttl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht, Hannover:
Verteidigung gegen Vorwürfe nach § 266a StGB im Ermittlungs-, Instanz- und Rechtsmittelverfahren im Zusammenspiel mit der Bearbeitung des Beitragsverfahrens im Anhörungs- und Sozialgerichtsverfahrens.